Vereinssatzung

Präambel

Die Abkürzung BDSM steht im Englischen für „Bondage, Discipline, Domination, Submission, Sadism and Masochism“ und ist damit weiter gefasst als das bekannte deutsche „SM“ für „Sadomasochismus“- BDSM bedeutet, dass sich erwachsene Personen im gegenseitigen Einverständnis, Respekt und Achtung vor einander sexuell begegnen nach den Prinzipien des „Safe, Sane and Consensual“ (SSC). Die Erfahrung, dass abweichende sexuelle Vorlieben zu Unverständnis, Vorurteilen und Ablehnung führen können, hat diesen Verein ins Leben gerufen.

§1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „BDSM Franken“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung.
  2. Er hat den Sitz 90489 Nürnberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg einzutragen.
  3. Verlangt die Satzung Schriftform, genügen auch elektronische Übermittlungsverfahren jeglicher Art diesem Erfordernis.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist es Sadomasochisten zu helfen, die aufgrund ihrer Veranlagung und der damit verbundenen seelischen Belastung leiden sowie Unterstützung hilfebedürftiger Personen.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
  • Durch Einrichtung von eigenen Beratungseinrichtungen,
  • Durch Einrichtung von Gesprächskreisen für Menschen im Stadium der Selbstfindung
  • Durch Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen, die sich mit sexuellen Minderheiten beschäftigen, insbesondere im Bereich der Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität.

§2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke

§3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an: AIDS-Hilfe Nürnberg-Erlangen- Fürth e.V.,90402 Nürnberg

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen nach der Erlangung der Geschäftsfähigkeit werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: vereinsschädigendes Verhalten, Verletzung von Satzungspflichten, Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand und nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Erlischt die Mitgliedschaft, werden bereits entrichtete Beiträge nicht erstattet.
    Mitgliederbeiträge
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeiten regelt die Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außer gerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.

§11 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§12 Beurkundungen von Beschlüssen
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder einem Vertreter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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Aktualisiert 13. Juli 2010
Vereinsregister Nürnberg, VR 200 965